Nachweiskontor Stand 15.10.2026

Methode

Wie wir prüfen

Diese Seite nennt Stichtage, nach denen Betriebe Entscheidungen treffen. Ein falsches Datum wäre hier kein Schreibfehler, sondern ein Schaden. Deshalb steht hinter jeder Zahl die Primärquelle, und deshalb prüft ein Skript nach, ob diese Quelle das noch sagt, was wir zitieren.

01Vier Regeln

Primärquelle oder nichts

Zitiert wird der Verordnungs- oder Gesetzestext selbst, dazu die Behörde, die ihn anwendet – EUR-Lex, Gesetze-im-Internet, BSI, DVKA, Künstlersozialkasse, Deutsche Rentenversicherung. Keine Kanzlei-Blogs, keine Fachartikel, keine Zusammenfassungen von Zusammenfassungen. Wo eine Zahl aus einer Umfrage stammt, steht die Umfrage da, mit Erhebungsjahr und Stichprobe.

Eine Zahl, eine Quelle, überall dieselbe

Alle Belege liegen in einer einzigen Registratur. Die Fristenübersicht zitiert pro Thema, die Produktseiten zitieren pro Zahl – aber beide lesen aus derselben Liste. Dieselbe Zahl kann auf zwei Seiten nicht zwei verschiedenen Quellen zugeschrieben werden, weil es die zweite Liste nicht gibt.

Ein toter Beleg bricht den Build

Jede Zahl trägt im Quelltext den Schlüssel ihres Belegs. Ist der Schlüssel unbekannt, wird die Seite nicht erzeugt – sie erscheint nicht ohne Quellenangabe, sondern gar nicht. Das ist absichtlich die unbequemere Variante: eine Zahl ohne Beleg verschwindet so nicht leise in den Fließtext.

Geprüft wird der Wortlaut, nicht die Erreichbarkeit

Dass eine URL noch antwortet, heißt nichts. Zu jedem Beleg ist deshalb die konkrete Formulierung hinterlegt, auf die er sich stützt – „innerhalb von 24 Stunden“, „11. September 2026“, „vier Jahren“. Das Skript holt das Dokument und sucht genau diese Zeichenfolge. Fehlt sie, gilt der Beleg als gerissen, auch wenn die Seite einwandfrei lädt.

02Ein Beispiel, das den Aufwand rechtfertigt

Das Amtsblatt der EU führt für den Geltungsbeginn der Maschinenverordnung zwei verschiedene Daten. Eines davon steht in der Fassung, die eine Suche zuerst findet – und es ist das falsche.

  1. Was im veröffentlichten Text steht

    Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. In dieser Fassung – EUR-Lex-Kennung 32023R1230 – nennen drei Artikel als Geltungsbeginn den 14. Januar 2027. In der deutschen Fassung und in der englischen.

  2. Warum das nicht stimmen kann

    Die Verordnung war auf ein Inkrafttreten am 13. Juli 2023 hin geschrieben. Veröffentlicht wurde sie sechs Tage später als geplant, also trat sie am 19. Juli 2023 in Kraft. Alle Fristen, die daran hängen, verschieben sich um diese sechs Tage mit – die im Text gedruckten Daten taten das nicht.

  3. Das Korrigendum

    Berichtigt wurde das im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023. Maßgeblich ist seither der 20. Januar 2027. Sichtbar ist diese Korrektur nur in der konsolidierten Fassung (EUR-Lex-Kennung 02023R1230-20230629), dort als „►C1 20. Januar 2027 ◄“ markiert. Wer die ursprüngliche Veröffentlichung aufruft – das ist der Treffer, den eine Suche zuerst anbietet – liest das falsche Datum, ohne einen Hinweis darauf zu bekommen.

  4. Was das für die Übersicht bedeutet

    Weil die Verordnung ab dem 20. Januar 2027 gilt, ist der 19. Januar 2027 der letzte Tag, an dem eine Maschine nach der alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden darf. Genau so steht es in der Fristenübersicht. Der Unterschied zum gedruckten Originaldatum sind sechs Tage – bei einer Sondermaschine mit einem Jahr Vorlauf entscheidet das darüber, nach welchem Recht sie ausgeliefert wird.

Nachprüfbar, und das ist der Punkt: rufen Sie die ursprüngliche Veröffentlichung und die konsolidierte Fassung nebeneinander auf. Die beiden Daten stehen dort, wo hier beschrieben. Genau diese Sorte Differenz ist der Grund, warum auf diesen Seiten nicht die erste Fundstelle zitiert wird, sondern die geltende Fassung.

03Wenn sich eine Quelle bewegt

Behörden bauen ihre Websites um. Zuletzt ist die zitierte Statistikseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks umgezogen – die alte Adresse leitete still weiter, der Beleg hätte also unauffällig weiter funktioniert, bis die Weiterleitung irgendwann abgeschaltet wird. Das Skript meldet eine Weiterleitung als Befund und nicht als Erfolg; in der Registratur steht danach die neue Adresse. Ein Beleg, der nur noch über eine Weiterleitung erreichbar ist, ist ein Beleg mit Ablaufdatum.

Ebenso behandelt wird ein umnummerierter Artikel. Drei Zahlen auf diesen Seiten stammen aus einem einzigen EU-Dokument. Würde dort nur nach dem Titel der Verordnung gesucht, bliebe die Prüfung grün, während der zitierte Artikel längst eine andere Nummer trägt. Hinterlegt ist deshalb der Wortlaut je Beleg, nicht je Dokument.

04Was diese Seiten nicht leisten

05Wer das prüft

Dr. Daniel Gebert Satrapa, Einzelunternehmen in Grafenau. Promoviert in Biologie und Bioinformatik (Dr. rer. nat.) – Naturwissenschaftler und Entwickler, kein Jurist. Das ist der Grund, warum hier Quellen verlinkt und nicht Einschätzungen verkauft werden: für die Auslegung einer Vorschrift ist eine Kanzlei zuständig, für das genaue Lesen eines Dokuments und das saubere Dokumentieren eines Ergebnisses bin ich ausgebildet.

Letzter vollständiger Durchlauf: 15.10.2026. Finden Sie einen Fehler – ein falsches Datum, eine Zahl, die in der verlinkten Quelle nicht steht, einen toten Beleg –, dann schreiben Sie an info@nachweiskontor.de. Er wird korrigiert, und das Prüfdatum des betroffenen Abschnitts wandert mit.